§ 19 BZRGAufhebung von Entscheidungen(1) Wird eine nach § 10 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder durch eine neue Entscheidung gegenstandslos, so wird die Eintragung aus dem Register entfernt. (2) Entsprechend wird verfahren, wenn
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§ 19 BZRGAufhebung von Entscheidungen(1) Wird eine nach § 10 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder durch eine neue Entscheidung gegenstandslos, so wird die Eintragung aus dem Register entfernt. (2) Entsprechend wird verfahren, wenn
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