§ 33 BZRGNichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. (2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die
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§ 33 BZRGNichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. (2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die
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