§ 38 BZRGMehrere Verurteilungen(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist. (2) Außer Betracht bleiben
|
§ 38 BZRGMehrere Verurteilungen(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist. (2) Außer Betracht bleiben
|