§
Verordnung über die Begleiterhebung nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (CanBV)

Eingangsformel
§ 1Datenumfang
§ 2Erstellung und Übermittlung des Erhebungsbogens
§ 3Information der oder des Versicherten
§ 4Datenerfassung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt und Übermittlung der Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
§ 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Update des Datensatzes