§
Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (ChemBioLackAusbV 2009)

§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2Ausbildungsdauer
§ 3Struktur der Berufsausbildung
§ 4Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5Durchführung der Berufsausbildung
§ 6Abschlussprüfung
§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 10Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 11Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 12Durchführung der Berufsausbildung
§ 13Abschlussprüfung
§ 14Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 15Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 16Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 18Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 19Durchführung der Berufsausbildung
§ 20Abschlussprüfung
§ 21Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 22Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 23Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 24Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 25(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage 1(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin
Anlage 2(zu § 11 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin
Anlage 3(zu § 18 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin