§ 9 ChemikAusbV 2009Gewichtungs- und Bestehensregelungen
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit20 Prozent, 2. Prüfungsbereich Verfahrenstechnik5 Prozent, 3. Prüfungsbereich Messtechnik5 Prozent, 4. Prüfungsbereich Anlagentechnik10 Prozent, 5. Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess30 Prozent, 6. Prüfungsbereich Produktionstechnik15 Prozent, 7. Prüfungsbereich Prozessleittechnik5 Prozent, 8. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen - 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess und im Prüfungsbereich Produktionstechnik jeweils mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
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