§

§ 9 ChemikAusbV 2009

Gewichtungs- und Bestehensregelungen

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:



1. Prüfungsbereich Verfahrens- und

produktionstechnische Arbeit
20 Prozent,
2. Prüfungsbereich Verfahrenstechnik5 Prozent,3. Prüfungsbereich Messtechnik5 Prozent,4. Prüfungsbereich Anlagentechnik10 Prozent,5. Prüfungsbereich Produktions- oder

Verarbeitungsprozess
30 Prozent,
6. Prüfungsbereich Produktionstechnik15 Prozent,7. Prüfungsbereich Prozessleittechnik5 Prozent,8. Prüfungsbereich Wirtschafts- und

Sozialkunde
10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess und im Prüfungsbereich Produktionstechnik jeweils mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.