§

Art 6 CSCG

(1) Für das CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Anhang zur Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) teilen die Zulassungsbehörden dem Antragsteller eine Zulassungsbezeichnung zu, die wie folgt beginnt:

Baden-WürttembergD-BW-,BayernD-BY-,BerlinD-BE-,BrandenburgD-BB-,BremenD-HB-,HamburgD-HH-,HessenD-HE-,Mecklenburg-VorpommernD-MV-,NiedersachsenD-NI-,Nordrhein-WestfalenD-NW-,Rheinland-PfalzD-RP-,SaarlandD-SL-,SachsenD-SN,-Sachsen-AnhaltD-ST-,Schleswig-HolsteinD-SH-,ThüringenD-TH-.Die Deutsche Bundespost führt als entsprechenden Anfang der Zulassungsbezeichnung die BuchstabenD-BP-,die BundeswehrD-Y-.

(2) Ist bei der Zulassung vorhandener Container (Artikel II Abs. 9 und Regel 9 der Anlage I des Übereinkommens) die Hersteller-Identifizierungsnummer nicht bekannt (Nummer 3 des Anhangs zur Anlage I des Übereinkommens), so teilen die Zulassungsbehörden eine solche Nummer mit folgenden Anfangsbuchstaben zu:

Baden-WürttembergBW-,BayernBY-,BerlinBE-,BrandenburgBB-,BremenHB-,HamburgHH-,HessenHE-,Mecklenburg-VorpommernMV-,NiedersachsenNI-,Nordrhein-WestfalenNW-,Rheinland-PfalzRP-,SaarlandSL-,SachsenSN-,Sachsen-AnhaltST-,Schleswig-HolsteinSH-,ThüringenTH-.Die Deutsche Bundespost führt bei unbekannter Hersteller-Identifizierungsnummer die AnfangsbuchstabenBP-,die BundeswehrY-.

(3) Ist ein Tankcontainer für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt, erteilt die nach Artikel 3 Abs. 9 dieses Gesetzes zuständige Behörde eine Zulassungsbezeichnung, die mit dem Buchstaben "D" beginnt. Ist bei derartigen vorhandenen Tankcontainern (Artikel II Abs. 9 und Regel 9 der Anlage I des Übereinkommens) die Hersteller-Identifizierungsnummer nicht bekannt (Nummer 3 des Anhangs zur Anlage I des Übereinkommens), so teilt die Zulassungsbehörde eine solche Nummer zu.

(4) Auf dem CSC-Sicherheits-Zulassungsschild lauten, sofern dies nach Regel 1 Abs. 3 der Anlage I des Übereinkommens erforderlich ist, die

Zeile 7 in englischer Sprache: "END WALL STRENGTH ... P", in französischer Sprache: "RESISTANCE DE LA PAROI D'EXTREMITE ... P",

Zeile 8 in englischer Sprache: "SIDE WALL STRENGTH ... P", in französischer Sprache: "RESISTANCE DE LA PAROI LATERALE ... P".

(5) Auf dem CSC-Sicherheits-Zulassungsschild entfällt die Angabe in Zeile 9 (Monat, Jahr der erneuten Überprüfungen), wenn diese Daten möglichst nahe des CSC-Sicherheits-Zulassungsschildes angegeben sind (Regel 2 Abs. 3 der Anlage I des Übereinkommens).