§

§ 15 DüV

Übergangsvorschrift

(1) Die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen nach § 13a Absatz 2 dieser Verordnung gelten ab dem 1. Januar 2021 auch in Gebieten und Teilgebieten, für die die Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben.

(2) Anforderungen, die die Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung vorgeschrieben haben, stehen den in § 13a Absatz 3 dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen gleich, soweit sie zur Erreichung der dort genannten Zwecke geeignet sind.

(3) Für die Zwecke der Anwendung von Anlage 4 Tabelle 3, 5 und 10 dieser Verordnung stehen den dort in den Vorbemerkungen und Hinweisen genannten Gebieten im Fall des § 15 Absatz 1 die Gebiete und Teilgebiete, für die die Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung abweichende Vorschriften erlassen haben, gleich. Für die Zwecke der Anwendung von § 12 Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 1 im Fall des § 15 Absatz 1 entsprechend.

(4) Die Landesregierungen überprüfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020, ob Änderungen der Rechtsverordnungen, die nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung erlassen worden sind, erforderlich sind. Hat die Überprüfung ergeben, dass Änderungen erforderlich sind, so passen die Landesregierungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die betroffenen Rechtsverordnungen insoweit an die Vorgaben dieser Verordnung an. Die Landesregierungen unterrichten das Bundesministerium über die Ergebnisse der Überprüfung.


§ 6Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln
§ 7Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote
§ 8Nährstoffvergleich(aufgehoben)
§ 9Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches(aufgehoben)
§ 10Aufzeichnungen
§ 11Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen
§ 12Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen
§ 13Besondere Anforderungen an Genehmigungen und sonstige Anordnungen durch die zuständigen Stellen, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
§ 13aBesondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
§ 14Ordnungswidrigkeiten
§ 15Übergangsvorschrift
Anlage 1(zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr oder je Tier
Anlage 2(zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 4, 5 und 7)Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger
Anlage 3(zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden Ausgangsstoffen bestehen
Anlage 4(zu § 4 Absatz 1 und 2)Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs
Anlage 5(zu § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2)Jährlicher betrieblicher Nährstoffeinsatz für Stickstoff (N) und Phosphat (PO) für das Düngejahr ………
Anlage 7(zu § 3 Absatz 2 und 6 und § 4 Absatz 3)Nährstoffgehalte pflanzlicher Erzeugnisse
Anlage 8(zu § 11 Satz 2)Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen
Anlage 9(zu § 12)Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere; Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten (GV)