§ 7 DarlehensVVergleiche, Veränderungen von AnsprüchenDer Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung. |
§ 7 DarlehensVVergleiche, Veränderungen von AnsprüchenDer Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung. |