§ 6 DBGrGWirksamwerden des AusgliederungsplanesDer Ausgliederungsplan wird nur wirksam, wenn ihm das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich zustimmt. |
§ 6 DBGrGWirksamwerden des AusgliederungsplanesDer Ausgliederungsplan wird nur wirksam, wenn ihm das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich zustimmt. |