§

§ 10 DEÜV

Jahresmeldung

(1) Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist.

(2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.

(3) Die Einzugsstellen können fehlende Jahresmeldungen maschinell anfordern.