§ 26 DesignVAufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen DesignsDas Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf. |
§ 26 DesignVAufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen DesignsDas Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf. |