§

§ 14 DiätenG

Das Kostenpauschale wird nicht geleistet an Mitglieder des Bundestages, die im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintreten, wenn der Bundestag, abgesehen von den in § 17 Abs. 1 aufgeführten Ausschüssen, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.