§ 5 DiätenG(1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag ein Ruhegeld, wenn sie
(2) Bei einem späteren Wiedereintritt in den Bundestag ruht der Anspruch auf Ruhegeld für die Dauer der Mitgliedschaft. |
§ 5 DiätenG(1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag ein Ruhegeld, wenn sie
(2) Bei einem späteren Wiedereintritt in den Bundestag ruht der Anspruch auf Ruhegeld für die Dauer der Mitgliedschaft. |