§
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (DirektZahlDurchfV)

Eingangsformel
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Landwirtschaftliche Tätigkeit
§ 2aDauergrünland
§ 3Niederwald mit Kurzumtrieb
§ 4Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
§ 5Nichtanwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
§ 10Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen
§ 11Mindestbetriebsgröße
§ 12Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung
§ 12aAnpassung des Werts von Zahlungsansprüchen
§ 13Auffüllung der nationalen Reserve
§ 13aKürzung der nationalen Reserve
§ 14Zuständigkeit
§ 15Mitteilungen
§ 16Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
§ 16aZuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 17Anbaudiversifizierung
§ 18Referenzanteil
§ 19Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 19aGeltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 19bAufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen
§ 20Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 20aGenehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen
§ 21Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 21aGeltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 22Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 23Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent
§ 24Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil
§ 24aPflicht zur Umwandlung in Dauergrünland
§ 24bAuswahl der Betriebsinhaber
§ 24cVerfahren
§ 24dMeldepflichten
§ 24eWeitere Jahre
§ 25Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 26Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 27Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 28Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 29Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 30Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 31Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 32Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 32aFür Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 32bFlächen mit Miscanthus (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 32cFlächen mit Silphium perfoliatum (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 33Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen
§ 34Anwendungsbestimmungen
§ 35Übergangsregelung
§ 36Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1(zu §§ 3 und 30 Absatz 1)Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen
Anlage 3(zu § 31 Absatz 1)Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
Anlage 4(zu § 32)Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
Anlage 5(zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3)Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird