§

§ 24 DirektZahlDurchfV

Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil

(1) Liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 nicht vor und sinkt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes in einer Region die Abnahme des nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten Dauergrünlandanteils

1.
unter 4,9 Prozent, jedoch nicht unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, macht die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt, dass Genehmigungen für die Umwandlung von Dauergrünland nach Maßgabe des Absatzes 2 erteilt werden können,
2.
unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Im Fall einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 wird die Umwandlung von Dauergrünland genehmigt, wenn in derselben Region eine Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland angelegt wird. § 16 Absatz 3 Satz 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, die §§ 20, 21, 21a, 22 dieser Verordnung und § 25 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. Abweichend von Satz 1 wird in den in § 16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes genannten Fällen die Umwandlung von Dauergrünland genehmigt ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland.

(3) Steigt nach einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf über 5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils an, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt.


§ 19aGeltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 19bAufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen
§ 20Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 20aGenehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen
§ 21Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 21aGeltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 22Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 23Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent
§ 24Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil
§ 24aPflicht zur Umwandlung in Dauergrünland
§ 24bAuswahl der Betriebsinhaber
§ 24cVerfahren
§ 24dMeldepflichten
§ 24eWeitere Jahre
§ 25Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 26Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 27Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)