§ 30 DirektZahlDurchfVFlächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)(1) Zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden sind die in Anlage 1 als zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen bezeichneten Arten. (2) Auf im Umweltinteresse genutzten Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb dürfen keine mineralischen Düngemittel und keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. |