§

§ 34 DirektZahlDurchfV

Anwendungsbestimmungen

Die §§ 19b und 20a sind mit Wirkung vom 28. Oktober 2016 anzuwenden.


§ 28Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 29Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 30Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 31Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 32Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 32aFür Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 32bFlächen mit Miscanthus (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 32cFlächen mit Silphium perfoliatum (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 33Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen
§ 34Anwendungsbestimmungen
§ 35Übergangsregelung
§ 36Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1(zu §§ 3 und 30 Absatz 1)Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen
Anlage 3(zu § 31 Absatz 1)Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
Anlage 4(zu § 32)Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
Anlage 5(zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3)Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird