§ 9 DJStiftSaFach- und RechtsaufsichtVorbehaltlich einer künftigen gesetzlichen Regelung übt das Ministerium für Jugend und Sport die Fach- und Rechtsaufsicht aus. |
§ 9 DJStiftSaFach- und RechtsaufsichtVorbehaltlich einer künftigen gesetzlichen Regelung übt das Ministerium für Jugend und Sport die Fach- und Rechtsaufsicht aus. |