§ 26 DPMAVBerichtigung der Register und Veröffentlichungen(1) In dem Berichtigungsantrag sind anzugeben:
(2) Enthalten mehrere Eintragungen von Schutzrechten desselben Inhabers denselben Fehler, so kann der Antrag auf Berichtigung dieses Fehlers für alle Eintragungen gemeinsam gestellt werden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden. |