§ 23 DRiGEntlassung eines Richters kraft AuftragsFür die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend. |
§ 23 DRiGEntlassung eines Richters kraft AuftragsFür die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend. |