§ 43 DRiGBeratungsgeheimnisDer Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen. |
§ 43 DRiGBeratungsgeheimnisDer Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen. |