§ 71a DRiGAnwendung des BeamtenversorgungsgesetzesDie Abschnitte I bis XIII des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend für die Versorgung der Richter im Landesdienst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
§ 71a DRiGAnwendung des BeamtenversorgungsgesetzesDie Abschnitte I bis XIII des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend für die Versorgung der Richter im Landesdienst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |