§ 23 DruckLVOrdnungswidrigkeiten nach dem ArbeitszeitgesetzOrdnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
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§ 23 DruckLVOrdnungswidrigkeiten nach dem ArbeitszeitgesetzOrdnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
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