§ 1 DSiegelErl(1) Das Bundessiegel wird in Form und Größe der vorgelegten Bildtafel festgesetzt. (2) Das große Bundessiegel zeigt den Bundesadler ohne Umschrift, von einem Kranz umgeben; das kleine Bundessiegel den Bundesadler mit einer die siegelführende Behörde bezeichnenden Umschrift. |