§ 2 EAPatVVerfahrensrecht für das Deutsche Patent- und MarkenamtFür das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend. |
§ 2 EAPatVVerfahrensrecht für das Deutsche Patent- und MarkenamtFür das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend. |