§

§ 2 EBIG

Sammeln von Unterstützungsbekundungen

(1) Für das Sammeln von Unterstützungsbekundungen sind ausschließlich Formulare nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang III, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 zu verwenden.

(2) Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können Unterstützungsbekundungen auf Formularen abgeben, die nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 der in § 1 Absatz 1 genannten Behörde vorgelegt werden, wenn sie ihren Wohnsitz bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung registriert haben.