§ 4 EBIGUngültigkeit von Unterstützungsbekundungen
Eine Unterstützungsbekundung ist ungültig, wenn - 1.
- die unterzeichnende Person nicht Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist,
- 2.
- die unterzeichnende Person noch nicht 18 Jahre alt ist,
- 3.
- sie nicht auf dem nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vorgesehenen Formular abgegeben wurde,
- 4.
- sie unleserliche oder unvollständige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
- 5.
- sie unrichtige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
- 6.
- sie einen Vorbehalt enthält,
- 7.
- sie mehrfach abgegeben wurde oder
- 8.
- sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Registrierung der Bürgerinitiative gesammelt wurde.
Für die Gültigkeit einer Unterstützungsbekundung ist der Tag ihrer Abgabe maßgeblich.
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