§ 37 EBOAusrüsten der Züge mit Mitteln zur ersten HilfeleistungReisezüge sind mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung auszurüsten. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). |
§ 37 EBOAusrüsten der Züge mit Mitteln zur ersten HilfeleistungReisezüge sind mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung auszurüsten. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). |