§

§ 5 EBO

Spurweite

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).

(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm.

(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als

1.465 mm in Hauptgleisen,1.470 mm;1.470 mm in Nebengleisen; 


sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.

(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:

BogenradienSpurweitemmmunter 175 bis 1501.435unter 150 bis 1251.440unter 125 bis 1001.445