§ 5 EBOSpurweite(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO). (2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm. (3) Die Spurweite darf nicht größer sein als sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm. (4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten: |