§ 8d EDL-GVerordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln zu - 1.
- den Anforderungen an das Energieaudit,
- 2.
- den Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen hinsichtlich der Fachkunde und der Unabhängigkeit,
- 3.
- den Voraussetzungen für eine Freistellung von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits und
- 4.
- den Angaben zur Nachweisführung nach § 8c.
|