§ 28b EEG 2021Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für Biomasse(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. März und 1. September statt. (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt jedes Jahr 600 Megawatt zu installierender Leistung und wird jeweils gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine eines Kalenderjahres verteilt. Das Ausschreibungsvolumen
(3) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März eines Jahres die Differenz der installierten Leistung nach Absatz 2 für jedes Kalenderjahr fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen. (4) Die Ausschreibungen für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 finden im Jahr 2021 zu dem Gebotstermin am 1. Dezember und ab dem Jahr 2022 jedes Jahr zu dem Gebotstermin am 1. Oktober statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt jeweils 150 Megawatt zu installierender Leistung. Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 keine Zuschläge erteilt werden konnten. (5) Das nach den Absätzen 2 und 3 oder nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge der jeweiligen Ausschreibungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet. |