§ 35a EEG 2021Entwertung von Zuschlägen(1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,
(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende Zuschlag entwertet. |
§ 35a EEG 2021Entwertung von Zuschlägen(1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,
(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende Zuschlag entwertet. |