§ 39h EEG 2021Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen(1) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g Absatz 1 mit dem Tag nach § 39g Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags. (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn
(3) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zehn Jahre. Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach § 39g verlängert werden. |