§

§ 39j EEG 2021

Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5

Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, der §§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 2 bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist. Bei Ausschreibungen im Jahr 2021 ist § 39 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden und § 39 Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht die Genehmigung, sondern die geplante Anlage als Projekt dem Register gemeldet worden sein muss.