§ 4a EEG 2021Strommengenpfad
Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt: - 1.
- 259 Terawattstunden im Jahr 2021,
- 2.
- 269 Terawattstunden im Jahr 2022,
- 3.
- 281 Terawattstunden im Jahr 2023,
- 4.
- 295 Terawattstunden im Jahr 2024,
- 5.
- 308 Terawattstunden im Jahr 2025,
- 6.
- 318 Terawattstunden im Jahr 2026,
- 7.
- 330 Terawattstunden im Jahr 2027,
- 8.
- 350 Terawattstunden im Jahr 2028 und
- 9.
- 376 Terawattstunden im Jahr 2029.
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