§ 73 EEG 2021Übertragungsnetzbetreiber(1) Für Übertragungsnetzbetreiber ist § 72 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Angaben und die Endabrechnung nach § 72 Absatz 1 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 11 Absatz 2 an ihr Netz angeschlossen sind, unbeschadet des § 77 Absatz 4 auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden müssen. (2) Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, bis zum 31. Juli eines Jahres die Endabrechnung für die EEG-Umlage des jeweiligen Vorjahres vorlegen. § 72 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin die Daten für die Berechnung der Marktprämie nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 5 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. (4) Übertragungsnetzbetreiber, die von ihrem Recht nach § 60 Absatz 2 Satz 3 Gebrauch machen, müssen alle Netzbetreiber, in deren Netz der Bilanzkreis physische Entnahmestellen hat, über die Kündigung des Bilanzkreisvertrages informieren. (5) Für die Überprüfung einer möglichen Zahlungsverpflichtung nach § 61 können sich die Übertragungsnetzbetreiber die folgenden Daten zu Eigenerzeugern, Eigenversorgern und sonstigen selbsterzeugenden Letztverbrauchern übermitteln lassen, soweit dies erforderlich ist:
(6) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung von Strommengen bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen. (7) Übertragungsnetzbetreiber melden unverzüglich für ihre Regelzone eingegangene Erklärungen oder Mitteilungen nach § 72 Absatz 4 sowie die Angaben zu den in der Erklärung oder Mitteilung aufgeführten Anlagen an andere Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet. (8) Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2022 Zahlungen von Aufschlägen nach § 23b Absatz 2 von insgesamt mehr als 100 000 Euro, die für das Jahr 2021 geleistet wurden, unter Angabe des Anlagenbetreibers und mit dem Anlagenbetreiber verbundener Unternehmen sowie der sonstigen erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 4 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission. |