§

§ 12l EEV

Berichtspflichten

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft mögliche Auswirkungen von Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff auf das Stromnetz, insbesondere auf das Ausmaß von Netzengpasssituationen und den Bedarf an Netzreserve, und legt dem Bundestag hierzu bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht vor.

(2) Das Umweltbundesamt legt der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht dazu vor, wie die Vorschriften zur optionalen Kopplung von Herkunftsnachweisen nach § 16 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung im Hinblick auf bisherige Erfahrungen mit diesem Instrument sowie die zukünftige Nutzung dieses Instruments für die Zwecke des marktgängigen und flexiblen Nachweises der Anforderungen an Grünen Wasserstoff nach dieser Verordnung einschließlich für Anlagen mit Standort außerhalb des Bundesgebiets angepasst werden können.