§

§ 2 EF-VO

Höchstmengen und Wertgrenzen

(1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr. 6) im Rahmen der folgenden Mengen- und Wertgrenzen von den Einfuhrabgaben befreit:

1.
Tabakwaren:
a)
200 Zigaretten oder
b)
100 Zigarillos oder
c)
50 Zigarren oder
d)
250 Gramm Rauchtabak oder
e)
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
2.
Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
a)
ein Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
b)
vier Liter nicht schäumende Weine und
c)
16 Liter Bier;
3.
Arzneimittel:die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge;
4.
Kraftstoffe:für jedes Motorfahrzeug
a)
die im Hauptbehälter befindliche Menge und
b)
bis zu zehn Liter in einem tragbaren Reservebehälter;
5.
andere Waren:
a)
bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro,
b)
für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro,
c)
für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.

(2) Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Wertgrenzen nach Absatz 1 Nr. 5 nicht aufgeteilt werden.

(3) Der Wert des persönlichen Gepäcks von Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach vorübergehender Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert der Arzneimittel nach Absatz 1 Nr. 3 bleiben bei der Anwendung der Warenwerte nach Absatz 1 Nr. 5 unberücksichtigt.

(4) Die Abgabenbefreiung im Seeverkehr hängt davon ab, ob das Wasserfahrzeug zuletzt aus einem Hafen ausgelaufen ist, der sich in einem Drittland oder Drittlandsgebiet befindet.

(5) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen für

1.
Waren, die durch ihre Art oder Menge darauf schließen lassen, dass eine Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt,
2.
Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Getränke, die von Reisenden unter 17 Jahren eingeführt werden,
3.
Kraftstoffe, die nicht unter Absatz 1 Nr. 4 fallen.