§

§ 5 EG-ObstGemüseV

Verwaltungsbehörde

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird in den Fällen

1.
des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Handelsklassengesetzes und
2.
des § 4 Absatz 1 und 2
auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.