Art 103e EGInsOÜberleitungsvorschrift zum Haushaltsbegleitgesetz 2011Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2011 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. |
Art 103e EGInsOÜberleitungsvorschrift zum Haushaltsbegleitgesetz 2011Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2011 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. |