§

Art 103k EGInsO

Überleitungsvorschrift zu Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Auf Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt worden sind, verkürzt sich die Abtretungsfrist im Sinne des § 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung für jeden vollen Monat, der seit dem 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen ist, um denselben Zeitraum. Demgemäß beträgt die Abtretungsfrist:



Datum der Stellung

des Insolvenzantrages:
Abtretungsfrist:
zwischen dem

17. Dezember 2019

und 16. Januar 2020
fünf Jahre

und sieben Monate
zwischen dem

17. Januar 2020

und 16. Februar 2020
fünf Jahre

und sechs Monate
zwischen dem

17. Februar 2020

und 16. März 2020
fünf Jahre

und fünf Monate
zwischen dem

17. März 2020

und 16. April 2020
fünf Jahre

und vier Monate
zwischen dem

17. April 2020

und 16. Mai 2020
fünf Jahre

und drei Monate
zwischen dem

17. Mai 2020

und 16. Juni 2020
fünf Jahre

und zwei Monate
zwischen dem

17. Juni 2020

und 16. Juli 2020
fünf Jahre

und ein Monat
zwischen dem

17. Juli 2020

und 16. August 2020
fünf Jahre
zwischen dem

17. August 2020

und 16. September 2020
vier Jahre

und elf Monate
zwischen dem

17. September 2020

und 30. September 2020
vier Jahre

und zehn Monate
In Verfahren nach Satz 1 ist eine in der Abtretungserklärung erklärte, anderslautende Abtretungsfrist insoweit unbeachtlich.

(3) Wurde dem Schuldner letztmalig nach den bis einschließlich 30. September 2020 geltenden Vorschriften eine Restschuldbefreiung erteilt, so ist § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung in der bis einschließlich 30. September 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 30. Juni 2021 gestellt, genügt die vom Schuldner vorzulegende Bescheinigung auch dann den in § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung genannten Anforderungen, wenn sich aus ihr ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.


Art 103aÜberleitungsvorschrift
Art 103bÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze
Art 103cÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
Art 103dÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
Art 103eÜberleitungsvorschrift zum Haushaltsbegleitgesetz 2011
Art 103fÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
Art 103gÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Art 103hÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Art 103iÜberleitungsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Art 103jÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
Art 103kÜberleitungsvorschrift zu Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
Art 103lÜberleitungsvorschrift zu Artikel 6 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
Art 103mÜberleitungsvorschrift zum Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz
Art 104Anwendung des neuen Rechts
Art 105Finanztermingeschäfte
Art 105aÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Art 106Insolvenzanfechtung
Art 107Evaluierungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Art 107aEvaluationsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
Art 108Fortbestand der Vollstreckungsbeschränkung
Art 109Schuldverschreibungen