§ 7 EheschlRWirkgG(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
(3) Ansprüche, die auf Grund der aufgehobenen Bestimmungen erworben sind, bleiben unberührt. |
§ 7 EheschlRWirkgG(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
(3) Ansprüche, die auf Grund der aufgehobenen Bestimmungen erworben sind, bleiben unberührt. |