§

§ 14 eIDKG

Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises

Für die Speicherung von Daten im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises, auch durch Identifizierungsdiensteanbieter, gelten die §§ 19 und 19a des Personalausweisgesetzes entsprechend.