§ 22 eIDKGEinziehung und Sicherstellung(1) Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden. (2) Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn
(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung. |