§ 5 eIDKGGültigkeitsdauer(1) Die eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. (2) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. (3) Vor Ablauf der Gültigkeit einer eID-Karte kann eine neue eID-Karte beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird. |