§ 6 eIDKGSachliche Zuständigkeit(1) Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte betreffen, sind:
(2) Für die Einziehung und Sicherstellung der eID-Karte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig. (3) Zuständig
(4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zuständig. (5) Für die Übermittlung von Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 8a Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach § 8a Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig. |