§

§ 1 EigenVerbV

(1) Die nach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes abgabepflichtigen Eigenerzeuger von Elektrizität haben den Wert der von ihnen selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität nach dem in den §§ 2 bis 7 festgelegten Verfahren für jeden Kalendermonat zu berechnen.

(2) Bei der Berechnung bleiben der Kraftwerkseigenbedarf und der Teil des Betriebsverbrauchs, der zur Aufrechterhaltung der Elektrizitätserzeugung und -verteilung erforderlich ist, außer Betracht.