Art 43 EinigVtrÜbergangsvorschrift für den Bundesrat bis zur Bildung von LandesregierungenVon der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder bis zur Wahl des Ministerpräsidenten kann der Landesbevollmächtigte an den Sitzungen des Bundesrates mit beratender Stimme teilnehmen. |