§ 11 EinSiGBekanntgabe der Feststellung des Entschädigungsfalls; Unterrichtung des Einlagensicherungssystems(1) Die Bundesanstalt hat die Feststellung des Entschädigungsfalls unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu geben. (2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut angehört, unverzüglich über die Feststellung des Entschädigungsfalls. |